Kommunalwahl 2019
Kommunalwahlen 2019 – Termin 26. Mai 2019
Die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen finden am Sonntag, 26. Mai 2019, statt. Darüber hat das Staatsministerium des Innern des Freistaates Sachsen informiert.
An diesem Tag sind die regelmäßigen Kreistagswahlen, Stadt- und Gemeinderatswahlen sowie Ortschaftsrats- und Stadtbezirksbeiratswahlen durchzuführen.
Die Europawahl wird aus organisatorischen Gründen mit der Kommunalwahl (Kreistags-, Gemeinderats- und Ortschaftsratswahl) am 26.05.2019 verbunden (§1 Abs. 4 Satz 2 KomWO, § 57 Abs. 2 KomWG).
Kommunalwahlen = Wahlen für die Gemeinde- bzw. Stadträte, die Ortschaftsräte und Kreisräte.
· Die Gemeinderäte, Ortschaftsräte und die Kreisräte üben ihr Mandat ehrenamtlich aus.
· Gewählt wird für eine Amtsperiode von fünf Jahren.
· Für die Vorbereitung der Kreistagswahl ist der Landkreis Mittelsachsen zuständig.
· Die Zahl der Sitze ist in der Hauptsatzung festgelegt: Für den Gemeinderat der Gemeinde Ostrau sind 18 Sitze zu besetzen. Für die Ortschaftsräte Kiebitz, Noschkowitz und Schrebitz sind jeweils 5 Sitze zu besetzen.
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Hinweise für Parteien und Wählervereinigungen zur Einreichung der Wahlvorschläge
Parteien oder Wählervereinigungen können Wahlvorschläge einreichen, die die jeweiligen Kandidaten für einen Wahlkreis enthalten. Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde Ostrau. Die Gemeinde Ostrau bildet einen Wahlkreis und besteht aus 8 Wahlbezirken.
Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht auf Stimmenhäufung auf einen Bewerber statt. Dieser Fall tritt in der Praxis nur sehr selten auf.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Wahlberechtigt und wählbar ist jeder Deutsche sowie jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltermin in der Gemeinde bzw. Ortschaft seinen Hauptwohnsitz hat und nicht aufgrund gesetzlicher Regelungen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Unterstützungsunterschriften
· Die Wahlvorschläge für den Gemeinderat müssen von 40 Wahlberechtigten unterschrieben sein.
· Die Wahlvorschläge für die Ortschaftsräte Kiebitz, Noschkowitz und Schrebitz müssen von jeweils 10 Wahlberechtigten unterschrieben sein.
· Von dieser Pflicht befreit sind die Parteien oder Wählervereinigungen, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages im Sächsischen Landtag oder seit der letzten Wahl im Gemeinderat vertreten sind, für Wahlvorschläge für den Ortschaftsrat auch diejenigen, die bereits im Ortschaftsrat vertreten sind.
Insbesondere wird auf folgende Paragrafen hingewiesen:
· Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO): § 31 Wählbarkeit, § 32 Hinderungsgründe, § 66 Ortschaftsrat
· Sächsisches Kommunalwahlgesetz (SächsKomWG): §§ 6 bis 7, 33, 35a, 36 (u. a. Einreichung von Wahlvorschlägen)
· Sächsische Kommunalwahlordnung (SächsKomWO): §§ 16 bis 20 (Wahlvorschläge)
Folgende Anlagen der KomWO können verwendet werden:
· Wahlvorschlag für Gemeinderat (zu § 16 Abs. 1 KomWO): Anlage 16 (GR), siehe unten
· Wahlvorschlag für Ortschaftsrat (zu § 16 Abs. 1 KomWO): Anlage 16 (OR), siehe unten
· Zustimmungserklärung und Bescheinigung der Wählbarkeit: Anlage 17, siehe unten
· Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung, siehe unten
· der Wahlbewerber (zu § 16 Abs. 3 Nr. 4 KomWO): Anlage 19, siehe unten. Evtl. Anlage zur Niederschrift (nur, wenn Mitgliederzahl nicht ausreicht: Anlage nach § 6c Abs. 1 KomWG)
· Versicherung an Eides Statt (zu § 16 Abs. 3 Nr. 4 KomWO): Anlage 20, siehe unten. Kann auch Bestandteil der Niederschrift (Anlage 19) sein
· Bescheinigung des Wahlrechts: Anlage 21, siehe unten. (nur bei nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen für die Unterzeichner des Wahlvorschlages)
· Erklärung für Bewerber (ausländische Unionsbürger): Erklärung gem. § 6a (3) KomWG, siehe unten
Je nach den Verhältnissen der Partei/Wählervereinigung sind weitere Erklärungen abzugeben. Es besteht keine Verpflichtung, die vorgelegten Vordrucke zu verwenden. Maßgeblich sind lediglich:
· Sächsisches Kommunalwahlgesetz
· Sächsische Kommunalwahlordnung
Die vollständigen Fassungen sowie die Formulare können über die Verwaltungsgemeinschaft Ostrau/Zschaitz-Ottewig bezogen werden oder über oben genannte Links heruntergeladen werden bzw. unten stehende Vordrucke für die Wahlvorschlagsträger verwendet werden. Sehen Sie auch die Hinweise des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Vorbereitung der Gemeinde- und Ortschaftsratswahlen sowie der Europawahl, die im Sächsischen Amtsblatt erscheinen.
Hier können Sie die Vordrucke für die Wahlvorschlagsträger einsehen und/oder downloaden:
2. Information Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen
3. Formular Informationspflichten mit Ausfüllhilfe
5. Zustimmungserklärung/Beschenigung Wählbarkeit
6. Niederschrift Aufstellung Bewerber
7. Versicherung an Eides statt
8 . Erklärung zum Wahlvorschlag für Unionsbürger
Des Weiteren können Sie hier den Leitfaden zur Kommunalwahl 2019 einsehen:
Leitfaden Kommunalwahlen in Sachsen
Bei Fragen können Sie sich gern an die Haupt- und Personalamtsleiterin, Frau Antje Zornik, wenden.
Telefon: 034324209-201 oder via E-Mail:
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Der Wahlvorschlag kann am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wahl (voraussichtlich der 21.02.2019) bis zum Ablauf der Frist (21.03.2019, 18:00 Uhr) eingereicht werden.
Die öffentliche Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge wird am 20. Februar 2019 im Amtsblatt der Gemeinde Ostrau veröffentlicht. Die Einreichung ist ab dem Tag nach der Bekanntmachung möglich.
Die Abgabe bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Frau Zornik, ist demnach ab Donnerstag, 21.02.2019 ab 9:00 Uhr möglich.
Die Bewerbung sollte rechtzeitig und möglichst durch persönliche Vorsprache im Rathaus durch einen Verantwortlichen (z. B. Vertrauensperson) bei der Vorsitzenden des Gemeinde-wahlausschusses, Frau Zornik oder ihrer Stellvertreterin Frau Teichert eingereicht werden, damit eventuelle Mängel noch innerhalb der Frist behoben werden können.
Folgende Bekanntmachungen im Amtsblatt der Gemeinde Ostrau werden vorbereitet
- Bekanntmachung der Durchführung der Gemeinderatswahlen/Ortschaftsratswahlen
- Zulassung der Wahlvorschläge
- Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
- Wahlbekanntmachung
- Endgültige Ergebnisse der Kommunalwahlen
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Rechtsgrundlagen
· Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG);
· Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Kommunalwahlordnung - KomWO);
· Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO).
Stadt- und Gemeinderatswahlen
Der Stadt- bzw. Gemeinderat ist die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde.
Die Stadt- bzw. Gemeinderäte werden von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Zuständig für die Vorbereitung, Organisation und Durchführung dieser Wahlen sind die Städte und Gemeinden des Landkreises Mittelsachsen.
Wahlgebiet
Das Wahlgebiet ist das jeweilige Gebiet der Stadt/Gemeinde. Jede Stadt/Gemeinde bildet in der Regel einen Wahlkreis.
Grundsätze
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl. Jeder Wahlberechtigte kann maximal drei Stimmen vergeben, die er entweder einem einzigen Bewerber geben kann (Kumulieren) oder auf Bewerber aus verschiedenen Wahlvorschlägen verteilen kann (Panaschieren).
Einreichung von Wahlvorschlägen
Parteien oder Wählervereinigungen können Wahlvorschläge einreichen, die die jeweiligen Bewerber für das Wahlgebiet/den Wahlkreis enthalten. Die Wahlvorschläge müssen von einer Anzahl von Wahlberechtigten, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften). Von dieser Pflicht befreit sind Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen, die im Sächsischen Landtag oder seit der letzten Wahl im Stadt- bzw. Gemeinderat der Stadt/Gemeinde aufgrund eigenen Wahlvorschlags vertreten sind. Dies gilt auch für Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen, wenn sie von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Stadt- bzw. Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben sind.
Wahlvorschläge für die Stadt- und Gemeinderatswahlen können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl (Amtsblatt der Stadt / Gemeinde) und müssen spätestens am 21. März 2019 bis 18.00 Uhr bei den jeweiligen Vorsitzenden der Stadt- bzw. Gemeindewahlausschüsse eingereicht werden.
Ortschaftsratswahlen
Der Ortschaftsrat ist die bürgerschaftliche Vertretung der engeren örtlichen Gemeinschaft der Ortschaft.
Die Städte und Gemeinden bestimmen durch Festlegung in der Hauptsatzung, welche Stadt- bzw. Gemeindeteile als Ortschaft gelten, und legen auf der Grundlage der jeweiligen Einwohnerzahlen die Zahl der zu wählenden Ortschaftsräte fest. Die Ortschaftsräte werden von den Bürgerinnen und Bürgern der Ortschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Zuständig für die Vorbereitung, Organisation und Durchführung dieser Wahlen sind die Städte und Gemeinden des Landkreises Mittelsachsen.
Wahlgebiet
Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Ortschaft. Jede Ortschaft bildet nur einen Wahlkreis.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Wahlberechtigt und wählbar ist jeder Deutsche sowie jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltermin in der Ortschaft seinen Hauptwohnsitz hat und nicht aufgrund gesetzlicher Regelungen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Grundsätze
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl. Jeder Wahlberechtigte kann maximal drei Stimmen vergeben, die er entweder einem einzigen Bewerber geben kann (Kumulieren) oder auf Bewerber aus verschiedenen Wahlvorschlägen verteilen kann (Panaschieren).
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Gruppenauskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen – Widerspruchsrecht anlässlich der Kommunal- und Europawahl am 26. Mai 2019.
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